17.03.2026
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2026
Was ist neu?
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 erhöht die Bedarfssätze der minderjährigen Kinder nur leicht:
Der Mindestunterhalt der ersten Einkommensstufe (bis 2.100,00 €) steigt in der
- Altersstufe (bis 5 Jahre) auf 486 Euro, in der
- Altersstufe (6 bis 11 Jahre) auf 558 Euro, in der
- Altersstufe (12 bis 17 Jahre) auf 653 Euro.
Die Anhebung führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der nachfolgenden Einkommensgruppen. Bis zur fünften Einkommensgruppe erhöhen sich die Bedarfssätze um jeweils 5 % und ab der 6. Einkommensgruppe um je 8 % und werden entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet.
Auch die
Bedarfssätze volljähriger Kinder, die noch bei ihren Eltern leben, wurden leicht angehoben. Ihr Bedarf bemisst sich nach der 4. Altersstufe; für volljährige Kinder die studieren und nicht bei ihren Eltern leben, bleibt es allerdings bei einem Mindestbedarf von 990 Euro. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Ebenfalls erhöht sich das
Kindergeld ab 01.01.2026 einheitlich je Kind auf 259,- €; dieses Kindergeld wird auf die vorgenannten Bedarfssätze für Minderjährige grundsätzlich hälftig und für volljährige Kinder in vollem Umfang angerechnet.
Die neue Düsseldorfer Tabelle 2026 bringt
keine Erhöhung der Selbstbehalte.
Der
notwendige Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern verbleibt bei 1.200,00 € (nicht erwerbstätig) bzw. bei 1.450,00 € (wenn erwerbstätig).
Der
angemessene Eigenbedarf gegenüber anderen volljährigen Kindern bleibt ebenso bei 1.750 Euro, hierin sind Wohnkosten (Warmmiete) in Höhe von 650 Euro enthalten.
Die Düsseldorfer Tabelle 2026
erhöht ebenfalls
nicht die Einkommensgrenzen.
Neu geregelt wurden jedoch mit der Düsseldorfer Tabelle 2026 die Selbstbehalte beim
Elternunterhalt sowie erstmals auch die Selbstbehalte beim
Enkelunterhalt:
Neuregelung des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt
Die Düsseldorfer Tabelle für 2026 beziffert den angemessenen Selbstbehalt von Kindern gegenüber Unterhaltsansprüchen ihrer Eltern für volljährige Kinder von 1.750 EUR auf einen Mindestbetrag von 2.650 EUR (einschließlich 1.000 EUR Warmmiete) und für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf einen Mindestbetrag von 2.120 EUR (einschließlich 800 EUR Warmmiete) beziffert worden. Das diesen Mindestselbstbehalt übersteigende anrechnungsfreie Einkommen ist auf 70 % festgelegt worden.
Regelung des angemessenen Selbstbehalts beim Enkelunterhalt
Neu aufgenommen wurde eine Regelung des angemessenen Selbstbehalts, den Großeltern gegenüber Unterhaltsansprüchen der Enkel zusteht:
Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der
angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber Enkeln ebenfalls auf einen Mindestbetrag von 2.650 EUR (einschließlich 1.000 EUR Warmmiete) und für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf einen Mindestbetrag von 2.120 EUR (einschließlich 800 EUR Warmmiete) beziffert worden. Das darüber hinausgehende Einkommen bleibt bei der Inanspruchnahme auf Enkelunterhalt zur Hälfte anrechnungsfrei.
Aktualisiert zum 01.01.2026 wurden ebenfalls die
Leitlinien zum Unterhalt.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2026) sowie sie aktuellen Leitlinien zum Unterhalt (Stand 01.01.2026) finden Sie auf der
Website des OLG Düsseldorf.
Stand: 01.01.2026