<
1 / 33
>
 
17.03.2026

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2026

Was ist neu?
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 erhöht die Bedarfssätze der minderjährigen Kinder nur leicht:

 
Der Mindestunterhalt der ersten Einkommensstufe (bis 2.100,00 €) steigt in der
  1. Altersstufe (bis 5 Jahre) auf 486 Euro, in der
  2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre) auf 558 Euro, in der
  3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre) auf 653 Euro.

Die Anhebung führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der nachfolgenden Einkommensgruppen. Bis zur fünften Einkommensgruppe erhöhen sich die Bedarfssätze um jeweils 5 % und ab der 6. Einkommensgruppe um je 8 % und werden entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet.

Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die noch bei ihren Eltern leben, wurden leicht angehoben. Ihr Bedarf bemisst sich nach der 4. Altersstufe; für volljährige Kinder die studieren und nicht bei ihren Eltern leben, bleibt es allerdings bei einem Mindestbedarf von 990 Euro. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

Ebenfalls erhöht sich das Kindergeld ab 01.01.2026 einheitlich je Kind auf 259,- €; dieses Kindergeld wird auf die vorgenannten Bedarfssätze für Minderjährige grundsätzlich hälftig und für volljährige Kinder in vollem Umfang angerechnet.

Die neue Düsseldorfer Tabelle 2026 bringt keine Erhöhung der Selbstbehalte.

Der notwendige Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern verbleibt bei 1.200,00 € (nicht erwerbstätig) bzw. bei 1.450,00 € (wenn erwerbstätig).

Der angemessene Eigenbedarf gegenüber anderen volljährigen Kindern bleibt ebenso bei 1.750 Euro, hierin sind Wohnkosten (Warmmiete) in Höhe von 650 Euro enthalten.

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 erhöht ebenfalls nicht die Einkommensgrenzen.

Neu geregelt wurden jedoch mit der Düsseldorfer Tabelle 2026 die Selbstbehalte beim Elternunterhalt sowie erstmals auch die Selbstbehalte beim Enkelunterhalt:

Neuregelung des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt

Die Düsseldorfer Tabelle für 2026 beziffert den angemessenen Selbstbehalt von Kindern gegenüber Unterhaltsansprüchen ihrer Eltern für volljährige Kinder von 1.750 EUR auf einen Mindestbetrag von 2.650 EUR (einschließlich 1.000 EUR Warmmiete) und für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf einen Mindestbetrag von 2.120 EUR (einschließlich 800 EUR Warmmiete) beziffert worden. Das diesen Mindestselbstbehalt übersteigende anrechnungsfreie Einkommen ist auf 70 % festgelegt worden.

Regelung des angemessenen Selbstbehalts beim Enkelunterhalt

Neu aufgenommen wurde eine Regelung des angemessenen Selbstbehalts, den Großeltern gegenüber Unterhaltsansprüchen der Enkel zusteht:

Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber Enkeln ebenfalls auf einen Mindestbetrag von 2.650 EUR (einschließlich 1.000 EUR Warmmiete) und für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf einen Mindestbetrag von 2.120 EUR (einschließlich 800 EUR Warmmiete) beziffert worden. Das darüber hinausgehende Einkommen bleibt bei der Inanspruchnahme auf Enkelunterhalt zur Hälfte anrechnungsfrei.


Aktualisiert zum 01.01.2026 wurden ebenfalls die Leitlinien zum Unterhalt.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2026) sowie sie aktuellen Leitlinien zum Unterhalt (Stand 01.01.2026) finden Sie auf der Website des OLG Düsseldorf.

Stand: 01.01.2026

Alexandra Günther-Kock
Rechtsanwältin und Notarin

Ostertorwall 16A
31785 Hameln

Tel. 0 51 51 / 2 22 35 und
Tel. 0 51 51 / 98 18 68-0
Fax 0 51 51 / 98 18 68-8
e-mail: info@kanzlei-guenther-kock.de
KANZLEI A. GÜNTHER-KOCK
GESCHÄFTSZEITEN:

vormittags:
Montag - Freitag 09.00 Uhr - 12.30 Uhr
nachmittags:
Montag, Dienstag, Donnerstag 14.30 Uhr - 17.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung




< zurück