<
10 / 31
>
 
14.04.2020

Elternunterhalt - Zahlen Sie noch?

Oder profitieren Sie schon von dem Angehörigen-Entlastungsgesetz?
 
Der unterhaltsrechtliche Bedarf des pflegebedürftigen Elternteils kann insbesondere bei Anfall von Heimkosten erheblich sein.

Die eigenen Einkünfte des Elternteils reichen meist nicht aus, um die regelmäßig anfallenden Kosten zu decken.

Besitzt der unterhaltsbedürftige Elternteil kein einzusetzendes Vermögen oder ist dieses schon verbraucht, springt der Sozialleistungsträger zunächst ein und deckt den offenen unterhaltsrechtlichen Bedarf.

Nach § 94 Absatz 1 SGB XII geht damit jedoch der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Elternteils auf den Träger der Sozialhilfe über, der diesen sodann gegenüber dessen Kindern geltend macht. Denn Kinder sind nach Gesetz als Verwandte gerader Linie ihren Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.

Aufgrund dieser Rechtslage werden von dem Sozialleistungsträger seit Jahren viele Erwachsene als Kinder des bedürftigen Elternteils zur Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen.

Diese Vorgehensweise hat nun der Gesetzgeber eingeschränkt durch Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes.

Seit dem 01.01.2020 wird der Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger eingeschränkt auf Fälle, in denen das unterhaltspflichtige Kind ein jährliches Gesamteinkommen von mehr als 100.000,- € erzielt, § 94 Absatz 1a SGB XII. Unter dieses Einkommen fallen alle Einnahmen, auch solche aus Vermietung, Wertpapierhandel, etc..; abzugsfähige Verbindlichkeiten können u. U. Berücksichtigung finden.

Der Unterhaltsrückgriff in der Sozialhilfe entfällt also komplett, wenn das unterhaltspflichtige Kind ein Jahresgesamteinkommen von unter 100.000,- € erzielt. Das gilt auch für den Fall, dass das Kind über erhebliches Vermögen verfügt.

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt für alle Unterhaltsansprüche seit dem 01.01.2020.

Was ist jedoch, wenn der Sozialleistungsträger noch über alte Titel verfügt, welche naturgemäß auch die aktuell laufenden Unterhaltsansprüche erfassen?

Dann müssen Sie ggf. handeln und den Sozialleistungsträger auffordern, auf die Rechte aus dem Titel zu verzichten und Ihnen den Titel herauszugeben!

Rechtsanwälte helfen Ihnen, diese Ansprüche erfolgreich geltend zu machen und durchzusetzen, Ihr sonstiges Vermögen vor dem Unterhaltsrückgriff zu schützen und sicherzustellen, dass zu Ihren Gunsten auch alle abzugsfähigen Verbindlichkeiten Berücksichtigung finden.

Verschenken Sie kein Geld!


Stand: 14.04.2020



Alexandra Günther-Kock
Rechtsanwältin und Notarin

Ostertorwall 16A
31785 Hameln

Tel. 0 51 51 / 2 22 35 und
Tel. 0 51 51 / 98 18 68-0
Fax 0 51 51 / 98 18 68-8
e-mail: info@kanzlei-guenther-kock.de
KANZLEI A. GÜNTHER-KOCK
GESCHÄFTSZEITEN:

vormittags:
Montag - Freitag 09.00 Uhr - 12.30 Uhr
nachmittags:
Montag, Dienstag, Donnerstag 14.30 Uhr - 17.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung




< zurück