<
16 / 31
>
 
02.01.2018

Müssen Sie ab dem 01.01.2018 weniger Kindesunterhalt zahlen?

Seit dem 01.01.2018 gibt es eine neue Düsseldorfer Tabelle! Millionen Kinder erhalten ab dem 01.01.2018 weniger Unterhalt! Was ändert sich genau für Trennungskinder?
 
Die Düsseldorfer Tabelle regelt den Kindesunterhalt unter Berücksichtigung des Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

Zum Jahreswechsel ändert sich die bisher gültige Düsseldorfer Tabelle! Ab dem 01. Januar 2018 gelten für den Kindesunterhalt neue Regelsätze, die den Trennungskindern mehr Geld versprechen. Doch der Schein trügt: Millionen Kinder steht ab Januar 2018 mit der neuen Düsseldorfer Tabelle tatsächlich nicht mehr, sondern weniger Unterhalt zu.

Wie kann das sein?

Erstmals seit 10 Jahren wurden mit der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2018 auch die Einkommensgruppen des Unterhaltspflichtigen erhöht.

Bisher lag der ersten Einkommensstufe ein monatlich bereinigtes Nettoeinkommen von bis zu 1.500,— € zugrunde; ab dem 01.01.2018 unterfallen Unterhaltspflichtige bis zu einem bereinigten Nettoeinkommen von bis zu 1.900,— € der ersten Einkommensstufe. Entsprechendes gilt für die anderen Einkommensgruppen.

Durch die Anhebung der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle berechnet sich für viele Unterhaltsverpflichtete der von ihnen zu zahlende Kindesunterhalt also jetzt nach einer niedrigen Einkommensstufe, was de facto dazu führt, dass eine Vielzahl von Kindern bis 17 Jahren trotz Anhebung der Kindesunterhaltssätze monatlich tatsächlich weniger, anstatt mehr Unterhalt erhalten.

Neben den Regelsätzen des Kindesunterhaltes wurden ab dem 01. Januar 2018 auch das Kindergeld, der ausbildungsbedingte Mehrbedarf, sowie die Bedarfssätze der 2. - 10. Einkommensgruppe angehoben, was sich ebenfalls auf die Höhe des ab 01.01.2018 zu zahlenden Kindesunterhaltes auswirken kann.

Der Kindesunterhalt ist ab dem 01. Januar 2018 nach den neuen Regelsätzen unaufgefordert zu zahlen.


Stand: Januar 2018


Alexandra Günther-Kock
Rechtsanwältin und Notarin

Ostertorwall 16A
31785 Hameln

Tel. 0 51 51 / 2 22 35 und
Tel. 0 51 51 / 98 18 68-0
Fax 0 51 51 / 98 18 68-8
e-mail: info@kanzlei-guenther-kock.de
KANZLEI A. GÜNTHER-KOCK
GESCHÄFTSZEITEN:

vormittags:
Montag - Freitag 09.00 Uhr - 12.30 Uhr
nachmittags:
Montag, Dienstag, Donnerstag 14.30 Uhr - 17.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung




< zurück