Versicherungsrecht - Lexikon



Alles-oder-Nichts-Prinzip 
Nach dem alten Versicherungsvertragsgesetz (VVG) war der Versicherer im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz des Versicherungsnehmers nach dem sog. „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ von seiner Pflicht zur Leistung frei. Mit der VVG-Reform wurde das Alles-oder-Nichts-Prinzip aufgegeben und seit dem 01.01.2008 durch das sog. „Quotensystem“ ersetzt.

Anfechtung 
Der Versicherer kann den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss bewusst falsche Angaben macht und/oder gefahrerhebliche Umstände verschweigt.

Anzeigepflicht 
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle für den Versicherer zur Annehmung des Versicherungsantrages entscheidungserheblichen und die vom Versicherer ausdrücklich erfragten Umstände anzuzeigen (= vorvertragliche Anzeigepflicht), ebenso alle nach Abgabe seiner Vertragserklärung gefahrerhöhenden Umstände (Obliegenheit).

AVB 
Der konkrete Inhalt des Versicherungsvertrages, insbesondere der Leistungsumfang und etwaige Risikoausschlüsse, ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) niedergelegt. Bei den AVB handelt es sich um vorformulierte Versicherungsbedingungen, die in den Versicherungsvertrag einbezogen werden.

BaFin 
Alle privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) die Privatversicherung betreiben und ihren Sitz in Deutschland haben, stehen unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder der Länderaufsichtsbehörde.
nach oben

Bezugsberechtigung 
Bei bestimmten Versicherungsverträgen (Lebens-, Renten-, Unfall-, und Berufsunfähigkeitsversicherungen) kann der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss oder nachträglich einem Dritten Bezugsrecht einräumen mit der Folge, dass der Dritte das Recht unmittelbar und orginär vom Versicherer erhält.
nach oben

Direktanspruch 
Unter den Voraussetzungen des § 115 VVG kann ein Geschädigter seinen Anspruch auf Schadensersatz auch direkt gegen den Versicherer geltend machen.
nach oben

Direktversicherung 
Eine Direktversicherung liegt vor, wenn der Arbeitgeber (= Versicherungsnehmer) eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt, wobei der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind.
nach oben

Erstprämie 
Wird die einmalige oder erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer nach den Voraussetzungen des § 37 VVG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und ggf. von seiner Leistungspflicht befreit.
nach oben

Folgeprämie 
Jede Prämie nach der Erstprämie ist eine Folgeprämie. Sie ist zum vereinbarten Zahlungstermin zu entrichten. Bei verspäteter Zahlung von Folgeprämien sind die Rechte des Versicherers an qualifizierte Voraussetzungen geknüpft.
nach oben

Gefahrerhöhung 
Eine nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eintretende, wesentliche Änderung gefahrerheblicher Umstände stellt eine Gefahrerhöhung dar, hinsichtlich derer der Versicherungsnehmer zur Anzeige gegenüber dem Versicherer verpflichtet ist. Deren Nichtanzeige stellt eine Obliegenheitsverletzung dar und kann unter Umständen zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
nach oben

Gerichtsstand 
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist gemäß § 215 VVG auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
nach oben

Grobe Fährlässigkeit 
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem die Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen (sog. Quotierung).
nach oben

Herbeiführung des Versicherungsfalls
Der Versicherer ist von seiner Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt.

Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem die Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen (sog. Quotierung).
nach oben

Kausalität
Ist dem Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, ist der Versicherer gleichwohl nicht von seiner Leistungspflicht befreit, wenn und soweit die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich (= kausal) ist.
nach oben

Kausalitätsgegenbeweis 
Von einem Kausalitätsgegenbeweis spricht man, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass seine Obliegenheitsverletzung im konkreten Fall nicht kausal für den Eintritt des Versicherungsfalles war.
nach oben

Kündigung 
Die ordentliche Kündigung des Versicherers und des Versicherungsnehmers regelt § 11 VVG.
Bei zeitlich unbefristeten Versicherungsverträge besteht für beide Vertragsparteien ein ordentliches Kündigungsrecht für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode (§ 11 Abs. 2 VVG).
Gemäß § 11 Abs. 3 VVG müssen vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen für beide Vertragsparteien übereinstimmen und dürfen nicht weniger als 1 Monat und nicht mehr als 3 Monate betragen.
§ 11 Abs. 4 VVG sieht zugunsten des Versicherungsnehmers bei zeitlich unbefristeten Versicherungsverträgen ein ordentliches Kündigungsrecht zum Ende des 3. und jeden folgenden Versicherungsjahres vor.
Die vorgenannten ordentlichen Kündigungsrechte können durch Sonderregelungen verdrängt werden.
nach oben

Leistungsfreiheit des Versicherers
Der Versicherer ist bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung - vorbehaltlich des Kausalitätserfordernisses - stets vollständig leistungsfrei, vorausgesetzt, dass sich der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer auf die Leistungsfreiheit beruft.
Die Leistungsfreiheit muss im Vertrag klar und deutlich bestimmt sein. Will sich der Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit berufen, so kann er auch darauf verzichten oder seine Leistungsverpflichtung ausdrücklich oder konkludent anerkennen.
nach oben

Mahnung, qualifizierte
Befindet sich der Versicherungsnehmer mit der Zahlung von Folgeprämien in Zahlungsverzug, kann der Versicherer unter den Voraussetzungen des § 38 VVG dem Versicherungsnehmer eine qualifizierte Mahnung zukommen lassen, nach deren Fristablauf der Versicherer grundsätzlich zur Leistung frei ist.
nach oben

Obliegenheiten 
Obliegenheiten definieren Verhaltenspflichten für den Versicherungsnehmer und Rechtspflichten im Verhältnis zum Versicherer.
Diese Pflichten können sich auf ein Tun oder Unterlassen beziehen.
nach oben

Obliegenheitsverletzung 
Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit, spricht man von einer Obliegenheitsverletzung. Die Obliegenheitsverletzung kann zur vollen oder teilweisen Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
nach oben

Personenversicherung 
Im Versicherungsbereich wird unterschieden zwischen der Personen- und der Sachversicherung.
Unter Personensachversicherung versteht man Versicherungen, die der Absicherung und/oder Vorsorge von Personen dienen.
nach oben

Prämie 
Nachdem der Versicherungsnehmer eine Versicherung abgeschlossen und die Versicherungspolice erhalten hat, ist er dazu verpflichtet, den Erstbeitrag sowie die Folgeprämien zu zahlen. Die Beitragszahlungspflicht ist eine Hauptpflicht des Versicherungsnehmers.
nach oben

Quotelung bei grober Fahrlässigkeit 
Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnisses zu kürzen.
nach oben

Repräsentant 
Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht allerdings nicht aus, um ein Repräsentantenverhältnis anzunehmen.
nach oben

Risikoausschluss 
Risikoausschlüsse begrenzen das versicherte Risiko objektiv.
nach oben

Rückkaufswert 
Der Rückkaufswert bezeichnet den Betrag, den eine Lebensversicherung bei Rückkauf der zukünftigen Ansprüche des Versicherungsnehmers aus einem Lebensversicherungsvertrag an den Versicherungsnehmer bezahlt.
nach oben

Rücktritt 
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig seine vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten.
nach oben

Rückwärtsversicherung 
Der Versicherungsvertrag kann unter den Voraussetzungen des § 2 VVG vorsehen, dass der Versicherungsschutz schon vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt.
nach oben

Schadenversicherung 
Die Schadensversicherung deckt bei Eintritt eines versicherten Ereignisses jeweils den konkret entstandenen und messbaren Schaden ab.
Hiervon zu unterscheiden ist die Summenversicherung, bei der der Versicherer verpflichtet ist, die vertraglich vereinbarte Geldsumme zu zahlen (z. B. Krankenhaustagegeld), unabhängig von den Folgen des Schadensereignisses.
nach oben

Schlichtungsstelle 
Das Schlichtungsverfahren dient der Förderung außergerichtlicher Streitschlichtung und soll in erster Linie dem Versicherungsnehmer eine schnelle, effiziente und in der Regel kostenlose Überprüfung seines Anspruches bzw. eines Vorgangs durch eine neutrale und zugleich anerkannte Stelle ermöglichen, ohne das er hierdurch einen Rechtsnachteil erleidet. Das Schlichtungsverfahren kann von dem Versicherungsnehmer, dem Versicherer, dem Versicherungsvermittler oder dem Versicherungsberater eingeleitet werden. Das Schlichtungsverfahren ist für die Parteien nur fakulativ, d. h. neben dem Schlichtungsverfahren steht ihnen der ordentliche Rechtsweg weiterhin offen.
nach oben

Summenversicherung 
Bei der Summenversicherung spielen die Folgen eines Schadensereignisses keine Rolle. Der Versicherer ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Geldsumme zu zahlen (z. B. Krankenhaustagegeld).
Hiervon zu unterschieden ist die Schadensversicherung, die den konkret entstandenen und messbaren Schaden abdeckt.
nach oben

Überversicherung 
Eine einfache Überversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich übersteigt.
Von einer betrügerischen Übersicherung ist auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer schon bei Vertragsschluss in der unredlichen Absicht handelt, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Rechtsfolge der einfachen Überversicherung ist das Recht des Versicherers und des Versicherungsnehmers eine Herabsetzung der Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Reduzierung der Prämie mit sofortiger Wirkung zu verlangen. Rechtsfolge der betrügerischen Überversicherung ist die Nichtigkeit des gesamten Versicherungsvertrages von Anfang an.
nach oben

Unterversicherung 
Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.
nach oben

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz - 
Das Versicherungsaufsichtsgesetz regelt die staatliche Aufsicht über Versicherungsunternehmen.
nach oben

Verjährung 
Das Verjährungsrecht ist durch die VVG-Reform grundlegend geändert worden. Die früheren Regelungen zur Verjährungsfrist wurden ersatzlos gestrichen, es gelten nunmehr auch für das VVG grundsätzlich die Allgemeinen Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, §§ 195 ff. BGB.
nach oben

Versicherte Person 
Versicherte Person ist die Person, auf die sich der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz erstreckt.
Versicherungsnehmer und versicherte Person müssen nicht unbedingt identisch sein.
nach oben

Versicherungsagent / Versicherungsvertreter 
Versicherungsagent bzw. Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit beauftragt ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Der Versicherungsvertreter ist also aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Versicherer verpflichtet, sich um den Abschluss von Versicherungsverträgen zu bemühen. Der Versicherungsvertreter steht „im Lager“ des Versicherers. Hiervon zu unterscheiden ist der sog. Versicherungsmakler.
nach oben

Versicherungsmakler 
Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Versicherungsnehmer die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit beauftragt zu sein. Der Versicherungsmakler wird ausschließlich durch den Kunden beauftragt. Hiervon zu unterscheiden ist der sog. Versicherungsvertreter bzw. Versicherungsagent.
nach oben

Versicherungspolice 
Versicherungspolice ist der umgangssprachliche Begriff für Versicherungsschein.
nach oben

Versicherungsschein
Der Versicherungsschein ist eine Urkunde über den Versicherungsvertrag, die vom Versicherer unterzeichnet wird. Die Aushändigung des Versicherungsscheins gehört zu den Pflichten des Versicherers.
Der Versicherungsnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Übermittlung eines Versicherungsscheins, damit er sich über seine Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag unterrichten kann.
nach oben

Versicherungssumme
Der Begriff der Versicherungssumme bezeichnet die Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall. Möglich ist auch, dass sich die Entschädigungsgrenze je Versicherungsjahr oder Versicherungsvertrag bemisst. Die Versicherungssumme wird vertraglich vereinbart.
nach oben

Versicherungswert 
Gemäß § 88 VVG wird der Versicherungswert als Zeitwert der Sache zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses definiert.
nach oben

Vorläufige Deckung
Die vorläufige Deckung ist ein selbstständiger Versicherungsvertrag, der einen endgültigen Versicherungsvertrag in Aussicht nimmt, aber bereits sofortige Deckung gewährt.
nach oben

Vorvertragliche Anzeigepflicht 
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle für den Versicherer zur Annehmung des Versicherungsantrages entscheidungserheblichen und die vom Versicherer ausdrücklich erfragten Umstände anzuzeigen (= vorvertragliche Anzeigepflicht).

Verletzt der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Versicherer unter Umständen den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklären oder diesen wegen arglistiger Täuschung anfechten.
nach oben

VVG - Versicherungsvertragsgesetz - 
Die dem deutschen Recht unterliegenden Versicherungsverträge werden durch das VVG geregelt.
nach oben

Widerruf 
Der Versicherungsnehmer kann nach den Voraussetzungen des § 8 VVG seine Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären.
nach oben


Alexandra Günther-Kock
Rechtsanwältin und Notarin

Ostertorwall 16A
31785 Hameln

Tel. 0 51 51 / 2 22 35 und
Tel. 0 51 51 / 98 18 68-0
Fax 0 51 51 / 98 18 68-8
e-mail: info@kanzlei-guenther-kock.de
KANZLEI A. GÜNTHER-KOCK
GESCHÄFTSZEITEN:

vormittags:
Montag - Freitag 09.00 Uhr - 12.30 Uhr
nachmittags:
Montag, Dienstag, Donnerstag 14.30 Uhr - 17.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung




< zurück