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09.01.2023

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2023!

Erneut wurden zum 01.01.2023 die Bedarfssätze für minderjährige Kinder angehoben, ebenso der Mindestbedarfssatz für Studenten, sowie der notwendige und angemessene Selbstbehalt erhöht.

Welche Neuerungen ergeben sich konkret durch die neue Düsseldorfer Tabelle?

 
Neuerungen in Bezug auf den Kindesunterhalt 

Der Mindestunterhalt der ersten Einkommensstufe (bis 1.900,00 €) steigt in der 

Altersstufe (bis 6 Jahre) von 396 Euro auf 437 Euro, in der 
Altersstufe (7 bis 12 Jahre) von 455 Euro auf 502 Euro, in der
Altersstufe (13 bis 18 Jahre) von 533 Euro auf 588 Euro.

Die Bedarfssätze der zweiten bis fünften Einkommensstufe steigen erneut um 5 %,
die Bedarfssätze der sechsten bis zehnten Einkommensstufe steigen um 8%.

Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die noch bei ihren Eltern leben, wurden angehoben und bemessen sich nach der 4. Altersstufe.

Endlich wurde auch für volljährige Kinder die studieren und nicht bei ihren Eltern leben der Mindestbedarf von 860 Euro auf 930 Euro angehoben. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Hierin ist eine Warmmiete von 410 Euro enthalten. 

Anrechnung des Kindergeldes: Auf die vorgenannten Bedarfssätze bleibt das Kindergeld, dass ab 01.01.2023 je Kind 250,00 Euro beträgt, weiterhin für Minderjährige hälftig anzurechnen und für volljährige Kinder in vollem Umfang.

Ab 01.01.2023 wurde ferner der notwendige und angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöht:

Gegenüber Minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern beträgt der notwendige Selbstbehalt
des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen nunmehr 1.120 Euro,
des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.370 Euro.
Hierin sind Wohnkosten in Höhe von 520 Euro (warm) enthalten.

Gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt beträgt der angemessene Selbstbehalt jetzt 1.650 Euro. Hierin sind Wohnkosten in Höhe von 650 Euro enthalten.


Neuerungen zum Ehegattenunterhalt 

Unterhaltsrichtsätze des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber dem
a. Berechtigten, der kein Einkommen hat:
45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 50% der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen,

b. Berechtigten, der ebenfalls Einkommen hat: 45 % der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; zzgl. 50% für sonstige anrechenbare Einkünfte;

Unterhaltsrichtsätze des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):  50 %.

Bei gleichzeitiger Unterhaltspflicht gegenüber Kindern wird der Kindesunterhalt (Zahlbetrag) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.

Der Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Berechtigten beträgt 
- falls erwerbstätig 1.510 EUR 
- falls nicht erwerbstätig 1.385 EUR

Hierin sind bis 580 EUR Warmmiete enthalten. Der Eigenbedarf soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 580 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind.

Weitere Einzelheiten, insbesondere zum Eigenbedarf und Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten und zur Mangelfallberechnung finden Sie in der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2023.


Aktualisiert wurden zum 01.01.2023 erneut auch die Leitlinien zum Unterhalt.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2023) sowie die aktuellen Leitlinien zum Unterhalt (Stand 01.01.2023) finden Sie auf der Website des OLG Düsseldorf.

Stand: 01. Januar 2023

Alexandra Günther-Kock
Rechtsanwältin und Notarin

Ostertorwall 16A
31785 Hameln

Tel. 0 51 51 / 2 22 35 und
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KANZLEI A. GÜNTHER-KOCK
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