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02.08.2018

Dürfen Erben auf digitalen Nachlass zugreifen?

BGH bestätigt Zugriffsrecht der Eltern auf Social-Media-Dienst Facebook!

 
Berlin (DAV). Der Deutsche Anwalt­verein (DAV) ist erfreut über die höchstrich­ter­liche Bestätigung, dass die erbrecht­liche Regelung zur Gesamt­rechts­nach­folge auch für Nutzer­konten in sozialen Netzwerken gilt.

Briefe, Tagebücher, Akten im Safe – verstirbt der Eigentümer, erhalten die Erben darauf Zugriff. Was aber passiert mit E-Mails, mit Dateien in Cloud-Programmen oder mit Chats und Einträgen in sozialen Netzwerken? Dies hatte heute der Bundes­ge­richtshof (BGH) zu entscheiden:

Das Gericht bestätigte, dass der Social-Media-Dienst Facebook den Eltern eines verstor­benen Mädchens Zugriff auf sein früheres Konto gewähren muss. Die Tochter habe mit Facebook einen Nutzungs­vertrag geschlossen, und die Eltern seien als Erben in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag einge­treten.

„Der DAV begrüßt die Entscheidung. Jetzt gibt es Rechtssicherheit für die Erben auch in der digitalen Welt", so der Präsident des Deutschen Anwaltvereins, Ulrich Schellenberg.

Ein 15-jähriges Mädchen war Ende 2012 vor eine U-Bahn gestürzt und verstorben. Die Eltern hofften, in ihrem Facebook-Chat-Verlauf Klarheit über ein mögliches Suizid­motiv zu erhalten. Das Passwort hatten sie sogar – konnten sich aber nicht mehr anmelden, weil Facebook das Profil bereits im sogenannten „Gedenk­zu­stand" einge­froren hatte. Der US-Konzern weigerte sich, den Eltern als Erben den Zugang zum Account zu gewähren, da die anderen Nachrich­ten­partner von einer Vertrau­lichkeit der Chats hätten ausgehen dürfen. Die Mutter reichte Klage ein.

Nach dem zusprechenden Urteil des LG Berlin 2015 (20 O 172/15) verwehrte das Kammergericht 2017 (21 U 9/16) in der Berufungsentscheidung der Mutter den Zugang zum Facebook-Konto und stützte sich dabei auf das Fernmeldegeheimnis. Der BGH bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil: Facebook muss den Eltern Zugriff auf das Konto der verstorbenen Tochter einräumen – Online-Chats seien hinsichtlich des Vertrauensschutzes nicht anders zu behandeln als analoge Briefe. ........."

PM 21/18: Zukunfts­wei­sendes BGH-Urteil zum digitalen Nachlass - DAV

Alexandra Günther-Kock
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